§ 1 Sitz und Tätigkeit
Der Verein führt den Namen „KHG Community Graz-Verein zur Förderung der Katholischen Hochschulgemeinde“.
Er hat seinen Sitz in Graz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung der Katholischen Hochschulgemeinde Graz und der Kommunikation zwischen Personen, die der Katholischen Hochschulgemeinde verbunden sind.
Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet.
§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
als ideelle Mittel dienen insbesondere:
Versammlungen
öffentliche Aktionen
Durchführung von Projekten
Studienerstellungen
Symposien
Seminare
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen insbesondere aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge
Spenden
Subventionen
Erlöse aus den Abs. genannten Tätigkeiten
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können physische Personen sowie juristische Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch Proponenten/innen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich verfügt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand Schriftlich verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 6 Rechten und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Die ordentlichen Mitglieder sind pünktlichen Leistungen der Mitgliedsbeiträge in der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§8 und9), der Vorstand (§§ bis 12), Die Rechnungsprüfer/innen (§13) und das Schiedsgericht (§14).
§8 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten (§6 Abs.1 und §8 Abs. 6) Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer/innen binnen vier Wochen statt.
sowohl zu den ordentlichen als zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – kommen mit einfacher Mehrheit zustande.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine/n Bevollmächtigte/n vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann jedoch höchstens zwei Stimmübertragungen erhalten.
Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert wird oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Vorsitzende, in dessen/deren Verhinderung eine/r Stellvertreter/innen. Wenn auch diese verhindert sind, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§9 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des /innen.
Beschlussfassung über den Voranschlag
Wahl und Neuwahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes.
Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
Beschlussfassung der Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins
§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus zumindest sieben Mitgliedern, und zwar aus den/der Vorsitzenden und den zwei Stellvertreten/innen, dem Schriftführer/in und dem Kassier/in und deren jeweiligen Stellvertreter/innen. Die Kooptierung von maximal drei Mitgliedern ist zulässig.
Der Hochschulseelsorger und der/die Wirtschaftsleiter/in der Katholischen Hochschulgemeinde Graz gehören dem Vorstand ex offo an.
Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare Zeit aus, ist jede/Rechnungsprüfer/in verpflichtet unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer/innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied das die Notsituation erkennt, unverzüglich der/die umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
Die Funktionsdauer des Vorstandes Beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand wird vom/von Vorsitzenden, in dessen/deren Verhinderung von einem/r der Stellvertreter/innen, schriftlich oder mündlich einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied der Vorstand einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/r Vorsitzenden den Ausschlag.
Den Vorsitz führt der/die Vorsitzende, bei Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs.11).
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktritterklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines/r Nachfolgers/in wirksam.
§11 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines, insbesondere die Durchführung der Generalversammlung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seien Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
Vorbereitung der Generalversammlung
Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
Verwaltung des Vereinsvermögens
Aufnahme und Ausschluss der Vereinsmitglieder
Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen
§12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der/Die Vorsitzende vertritt den Verein gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des/r Vorsitzenden und eines anderen Vorstandsmitgliedes, in Finanzangelegenheiten des/r Vorsitzenden und des/r Kassiers/in.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.
Bei Gefahr im Verzug ist der/die Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten den des Wirkungsbereiches der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen, diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der/Die Vorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
Der/Die Schriftführer/innen hat den/die Vorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
Der/ Die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des/der Vorsitzenden, des/der Schriftführers/in und des/der Kassiers/in ihre Stellvertreter.
§13 Die Rechnungsprüfer/innen
Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren bestellt. Eine Wiederbestellung ist möglich.
Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer/innen die Bestimmung §10 Abs. 9,10 und 11 sowie des §12 Abs. 1 letzter Satz sinngemäß.
§14 Das Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter/in schriftlich binnen acht Tage namhaft macht. Die namhaft gemachten Schiedsrichter/innen wählen binnen weiteren acht Tagen ein drittes ordentliches Mitglied zum/r Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es Entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§15 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie eine/e Liqudator/in zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das abdecken der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.
Der Verein wird von der Generalversammlung aufgelöst, wenn die Katholische Hochschulgemeinde Graz nicht mehr existiert.
Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Sicherheitsdirektion die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.
Graz, am 2. Oktober 2024